Fotorecht u. Bildrecht
Benutzung eines Fotomotivs PDF Drucken E-Mail

Der urheberrechtliche Schutz einer Fotografie bedarf kein besonderes Maß an schöpferischer Gestaltung, zeichnet sich aber durch die individuelle Betrachtungsweise und die eingefangene Stimmung aus. Daneben tragen die Auswahl des Motivs, die Bildschärfe, die Verteilung von Licht und Schatten, die Perspektive und die Wahl des richtigen Moments zur Konkretisierung des Schutzumfangs bei. Im vorliegenden Fall wird aus der berühmten Fotografie „Der Sprung in die Freiheit“ der im Mittelpunkt stehende DDR-Soldat als dreidimensionale Plastik dargestellt. Allerdings dürfen Motive, die dem „alten“ Werk gerade seine Eigenart geben, insbesondere wenn diese vom Fotograf selbst arrangiert wurden, nicht übernommen werden. Dabei ist hier aber zu berücksichtigen, dass der Gesichtsausdruck des Soldaten und dessen körperliche Haltung für das Motiv prägend sind. Gerade darauf hatte der Fotograf jedoch keinerlei Einfluss. Nur dadurch, dass er die Situation erkannt hat und im richtigen Moment abgedrückt hat, entsteht urheberrechtlicher Schutz bezüglich der Gesamtaufnahme, nicht aber für das Motiv an sich.  Durch die Transformation vom Zweidimensionalen ins Dreidimensionale entsteht ein neues, selbstständiges, von seiner Vorlage losgelöstes Werk mit eigenpersönlichen Zügen. Es handelt sich dabei um eine freie Benutzung der Fotografie nach § 23 UrhG, wodurch keinerlei Schadens- oder Unterlassungsansprüche entstehen. (LG Hamburg, Urteil vom 14.11.2008 – Az. 308 O 114/08)