Fotorecht u. Bildrecht
|
Reichweite einer strafbewehrten Unterlassungserklärung |
|
|
|
|
Der BGH hatte sich mit der Reichweite einer Unterlassungsverpflichtungserklärung zu beschäftigen,
die ein Pressorgan im Hinblick auf die Veröffentlichung eines Prominenten Fotos innerhalb einer Berichterstattung abgegeben hat. Grundsätzlich zielt eine solche Erklärung darauf ab, die erneute Verbreitung des Bildes schlechthin zu unterlassen. Der Umfang der Verpflichtung wird aber in der Regel durch die konkrete Verletzungsform beschränkt. Deshalb ist danach zu differenzieren, ob das jeweilige Bild blank oder im Zusammenhang mit einer Textberichterstattung verbreitet wurde. Ein Verbot, welches lediglich untersagt das Bildnis nicht im Zusammenhang mit einer konkreten Berichterstattung zu veröffentlichen würde dabei weitgehend leer laufen. Denn insbesondere in der Tagespresse wird keineswegs zweimal der weitgehend gleiche Bericht veröffentlicht. Derartige Unterlassungserklärungen umfassen daher nicht nur wortgleiche Wiederholungen, sondern grundsätzlich auch Mitteilungen mit ähnlichem oder sinngemäß gleichem Gegenstand. Eine zu enge Unterlassungserklärung räumt die Wiederholungsgefahr nicht aus, diese ist trotz der Abgabe nicht beseitigt. (BGH, Urteil vom 23.06.2009 – Az. VI ZR 232/08) |