Fotorecht u. Bildrecht
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Geldentschädigung nach Unterlassungstitel |
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Wurden Fotografien veröffentlicht, die in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eingreifen, stellt sich die Frage nach dem Schadensersatz
bzw. einer angemessenen Geldentschädigung. Dies kann jedoch nur angenommen werden, wenn ein besonders hartnäckiger und schwerwiegender Fall der Verletzung des Rechts am eigenen Bild vorliegt. In die Gesamtwürdigung der Umstände, die dabei durchgeführt wird, ist gerade auch mit einzubeziehen, ob ein Unterlassungstitel erwirkt wurde oder nicht. Ein solcher ist nämlich geeignet die Entscheidung hinsichtlich einer Geldentschädigung zu beeinflussen. Nach Subsidiaritätsgrundsätzen scheidet nämlich eine Geldentschädigung aus, wenn der in Anspruch Genommen bereits in der Vergangenheit unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Unterlassung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos verurteilt wurde. Kann der Persönlichkeitsverletzung nämlich durch das Ordnungsmittelverfahren Rechnung getragen werden, scheidet eine Entschädigung in Geld aus. (BGH, Beschluss vom 30.06.2009 – Az. VI ZR 339/08) |