Fotorecht u. Bildrecht
Zulässigkeit von Luftbild-Aufnahmen PDF Drucken E-Mail

In fraglichem Fall begehrte der Kläger die Unterlassung des Verkaufs von Luftbild-Aufnahmen seines Hauses. Das Gericht gab diesem Anspruch jedoch nicht statt. Das Rechts am eigenen Bild umfasst grundsätzlich nur die Abbildungen von Personen. Ist eine Person auf einer Fotografie nicht individuell erkennbar – was bei Luftbildern regelmäßig angenommen werden kann – ist eine solche Aufnahme auch zulässig. Auch Urheberrechte von Architekten sind bezüglich der meisten Bauten nicht verletzt. Denn die Wiederholung bekannter Bauten genießt keinen Urheberrechtsschutz. Lediglich bei individueller Erkennbarkeit eines Gebäudes, welches durch seine Gestaltung und Beschaffenheit aus der Masse herausragt, verletzen Luftbild-Aufnahmen Urheberrechte des Architekten. (AG München, Urteil vom 19.08.2009 – Az. 161 C 3130/09)