Fotorecht u. Bildrecht
Berechnung der Vertragsstrafe nach gerichtlichem Ermessen PDF Drucken E-Mail

Auf einer Internetseite wurden urheberrechtlich geschützte Bilder veröffentlicht. Diese Veröffentlichung wurde abgemahnt und eine Unterlassungserklärung abgegeben. Die Unterlassungserklärung enthielt auch eine Vertragsstrafenregelung für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Die Angemessenheit der Strafe wurde dabei in das Ermessen des Gerichts gelegt. Die Bilder konnten jedoch immer noch über eine Bildersuchmaschine im Internet aufgefunden werden, da keine Löschung vom Server erfolgte. Darin liegt daher ein Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung. Das Gericht bewertete den Schaden jedoch geringer als vom Verletzten angegeben. Straferhöhend war zwar, dass es sich um zwei Bilder handelte, an denen Rechte verletzt wurden und dass diese über eine Bildersuchmaschine auffindbar waren. Mindernd stufte das Gericht allerdings den Umstand ein, dass die Bilder mit keinerlei redaktionellen Inhalten verbunden waren. Daraus resultierte dann die geringere Strafe. Der Schaden ist damit trotzdem pauschal abgegolten, ein Schadensersatzanspruch im Wege der Lizenzanalogie kann nicht zusätzlich verlangt werden. (LG Leipzig, Urteil vom 07.10.2009 – Az. 5 O 1508/08)