Fotorecht u. Bildrecht
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Filmaufnahmen eines Straftäters |
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In einem Fernsehbericht über Straftäter wurden Filmaufnahmen gezeigt, die einen Straftäter erkennbar zeigen.
Dieser wollte nun Schadensersatz für den Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Ein Schadensersatz in Geld kann jedoch nur bei einem schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht gewährt werden. Grundsätzlich macht ein derartiger Fernsehbericht ein Fehlverhalten öffentlich bekannt und damit wird die Person des Täters auch von vorneherein negativ geprägt. In fraglichem Fall aber gab der Straftäter vor einem ähnlichen Verfahren ein bebildertes Zeitungsinterview, in dem spektakulär über den sexuellen Missbrauch seiner eigenen Kinder berichtet wird. Daher wird durch den fraglichen Fernsehbericht, der den Straftäter im Rahmen eines anderen Verfahrens wegen sexuellen Missbrauchs beim Betreten des Gerichtsaals zeigt, der Zusammenhand zwischen seiner Person und sexuellem Missbrauch nicht erstmals öffentlich hergestellt. Allein die Wiederholung der Behauptungen ist kein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und nicht als ersatzfähige Rufschädigung einzustufen. (OLG Brandenburg, Urteil vom 10.02.2010 – Az. 1 U 37/08) |