Fotorecht u. Bildrecht
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Kein schnelles Vorgehen gegen RTL |
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Für einen Beitrag in einem Verbrauchermagazin erstellte eine Reporterin für RTL heimliche Filmaufnahmen in einer Arztpraxis.
RTL verpflichtete sich dabei im Vorfeld dazu keine den Arzt identifizierenden Segmente auszustrahlen. Ton – und Bildaufnahmen von Patienten wurde nicht angefertigt. Der Arzt wollte dagegen einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens anstrengen um erneute Aufnahmen zu verhindern. Das Gericht lehnte diesen ab. Zwar ist grundsätzlich für die Anfertigung und Ausstrahlung von Ton- und Bildaufnahmen ein Einverständnis der Betroffenen notwendig, jedoch muss zunächst eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen werden. Dabei überwiegt jedoch die Presse- und Rundfunkfreiheit von RTL. Eine einstweilige Verfügung würde in Zukunft die Recherchemöglichkeiten des Senders erheblich einschränken und die journalistische Arbeit jedenfalls eine gewisse Zeit lang beschränken. Ein derartiger Eingriff innerhalb des Eilverfahrens kann jedoch nicht gerechtfertigt werden, wenn zum einen die Gefahr einer identischen Wiederholung nicht gesehen werden kann und der Arzt auf den Bildern nicht zu erkennen ist. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2010 – Az. I-20 U 188/09) |