Fotorecht u. Bildrecht
Kamera im Gericht PDF Drucken E-Mail

In Deutschland gilt der Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit. Dieser besagt, dass jede beliebige Person ohne besondere Schwierigkeiten die Gerichtssäle erreichen darf. Es dürfen also keine Zulassungshindernisse bestehen und nur in Ausnahmefällen können Einzelne aufgefordert werden sich auszuweisen. Wird in einem Gerichtsgebäude fortlaufend und vollständig eine Videoüberwachung installiert und in Betreib genommen, besteht jedoch die Gefahr, dass sich Einzelne abgeschreckt oder an dem Betreten des Gerichtsgebäudes gehindert fühlen. Daher werden gewisse Personen durch die Videoüberwachung möglicherweise an der Teilnahme an Verhandlungen gehindert. Die Bürger müssen es nicht hinnehmen, dass sie außerhalb der mündlichen Verhandlung gefilmt werden, wenn sie keine ausdrückliche Einverständniserklärung abgegeben haben. Durch eine permanente Videoüberwachung in einem Gerichtsgebäude ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt und zudem ist dies ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit. (VG Wiesbaden, Beschluss vom 20.01.2010 – Az. 6 K 1063/09)