Fotorecht u. Bildrecht
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In einem Internetforum wurden unerlaubt Comic-Bilder veröffentlicht. Der Forenbetreiber wurde abgemahnt, er habe das öffentliche Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Comic-Bildern zu unterbinden.
Eine solche Abmahnung darf jedoch nicht nur pauschale Behauptungen beinhalten. Auch missverständliche Formulierungen sind zu vermeiden. Der Abgemahnte muss nämlich aus der Abmahnung heraus erkennen können um welche Rechtsverletzung es sich im Konkreten handelt. Dem Abgemahnten kann nur so ermöglicht werden, seinen Pflichten aus der Abmahnung nachkommen zu können. Gerade auf Internetforen wird ein Vielzahl von Mitgliedern betreut und deren Profile verwaltet, so dass lediglich pauschale Hinweise auf die Webseite des Forums nicht genügen. Der Abmahnende sollte vielmehr alle Informationen, die er hat, in die Abmahnung aufnehmen, wie etwa das Pseudonym des Users. Vor Allem bei der Veröffentlichung von urheberrechtlich geschütztem Bildmaterial, ist die fragliche Grafik mit in die Abmahnung aufzunehmen. (OLG Hamburg, Beschluss vom 27.04.2010 – Az. 5 W 24/10) |