Fotorecht u. Bildrecht
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Werbung mit Traumhochzeit |
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Die standesamtliche Trauung eines Hochzeitspaares wurde auf Fotos festgehalten, welche dann als Werbefotos veröffentlicht wurden. Dagegen wehrte sich das abgebildete Brautpaar.
Eine derartige Veröffentlichung von Hochzeitsfotos ist grundsätzlich unzulässig, so das Landgericht Hamburg, wenn und soweit die darauf abgebildeten Brautleute ihr Einverständnis nicht erteilt haben. Von einer besonders schwerwiegenden Verletzung kann zum einen dann ausgegangen werden, wenn das Brautpaar zentralabgebildet ist. Des Weiteren ist eine Hochzeit als sehr persönlicher Moment einzustufen, was ebenfalls zu einer schwerwiegenden Verletzung führt. Insbesondere ist dies der Fall, wenn die Brautleute erkennbar versucht haben ihre Trauung nur im engsten Freundes- und Familienkreis abzuhalten und deshalb in einem für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Raum geheiratet haben. Auch der Umfang der Werbekampagne kann zu einer schwerwiegenden Verletzung führen, eben wenn diese sehr umfangreich ist. (LG Hamburg, Urteil vom 28.05.2010 – Az. 324 O 690/09) |