Fotorecht u. Bildrecht
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Im Internet wurde ein Foto von einer Kuh für die Werbung einer Kuh-Charity-Party verwendet und somit veröffentlicht. Der Eigentümer der Kuh war damit nicht einverstanden
und hatte sein Einverständnis für die Verwendung des Fotos nicht gegeben und klagte. Die Richter wiesen die Klage ab. Weder im Fotografieren selbst noch in der Veröffentlichung im Internet kann ein Eingriff in das Eigentumsrecht des Kuhbesitzers eingegriffen. Ein Eingriff in die Sachsubstanz kann nicht gesehen werden und auch keine Störung der Sachherrschaft oder des Besitzes. Durch das Bild der Kuh kann auch nicht unmittelbar auf die Person des Eigentümers geschlossen werden, so dass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ebenfalls ausgeschlossen ist. Dies ist auch nicht in der gleichen Art und Weise zu beurteilen wie bei Fotografien von Häusern oder Wohnungen. Bei derartigen Bilder kann nämnlich durch den Stil ein Rückschluss auf die dort lebenden Personen geschlossen werden. Da eine Kuh aber keinen besonderern Stil aufweist, ist dies bei einer Kuh-Fotografie nicht möglich. (AG Köln, Urteil vom 22.06.2010 - Az.: 111 C 33/10) |