Fotorecht u. Bildrecht
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Wird ein Bildnis einer Person innerhalb eines Presseartikel veröffentlicht, ist dies nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Zum einen kann der Abgebildete in die Veröffentlichung eingewilligt haben. Ist dies nicht der Fall
so muss das fragliche Bild unkenntlich gemacht werden. Dabei genügt es nicht lediglich das Gesicht unkenntlich zu machen, wenn weitere Merkmale eine Identifizierung eindeutig trotzdem zulassen. Allerdings geht der gesetzliche Schutz nicht soweit, dass sämtliche Bilder nicht veröffentlicht werden dürfen, die eine Assoziation der Abbildung einer Person hervorrufen. Der Kläger muss daher eindeutig identifizierende Merkmale vorlegen, die ihm eigen sind und auf dem streitgegenständlichen Foto eindeutig zu erkennen. Das Gericht prüft dabei genau, ob eine Identifikation beispielsweise anhand einer Brille oder einer markanten Frisuer möglich ist. Daneben gelten aber auch die allgemeinen Regeln bezüglich der Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Bildes. So ist es unproblematisch, wenn darauf eine Person der Zeitgeschichte abgebildet ist oder das Bildnis selbst aus dem Bereich der Zeitgeschichte stammt. Nur wenn keiner dieser Zulässigkeitskriterien vorliegt, verletzt das veröffentlichte Foto Persönlichkeitsrechte. (OLG Zweibruecken, Beschluss vom 07.06.2010 - Az.: 4 W 53/10) |