Fotorecht u. Bildrecht
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Ein Fotograf vergab Lizenzen an eine Zeitung, damit diese seine Fotos verwenden durfte. Ein Teil der fraglichen Fotos wurde jedoch neben der Printausgabe auch im E-Paper verwendet.
Diese E-Paper-Ausgabe ist eine zum Abonnement angebotenen Online-Version der Zeitung. Der Fotograf verlangte daraufhin Schadensersatz mit der Begründung, dass die Lizenzen zur Verwednung seiner Fotos nur für die Printausgabe gelten würden. Die E-Paper-Version sei davon nicht erfasst. Er verlangte Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie. Allerdings verwiesen die Richter darauf, dass es bislang nicht üblich war, dass die Mitarbeiter weitere Lizenzgebühren aufgrund der E-Paper-Ausgaben erhalten hätten. Außerdem muss auch drauf geachtet werden, dass ein E-Paper eben gerade nicht die Online-Ausgabe einer Zeitung darstellt. Während das E-Paper der eigentlichen Zeitung eins-zu-eins entspricht, verändert sich die Online-Version teilweise im Laufe der Zeit und ist auch geraume Zeit nach Veröffentlichung der Artikel für eine unbestimmte Anzahl von Usern abrufbar. Da somit kein Unterschied zur Printausgabe besteht, macht eine besondere Vergütung keinen Sinn. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2010 - Az.: I-20 U 235/08) |