Fotorecht u. Bildrecht
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Kein Anspruch auf Presseaufnahmen der Aufführung "Samson und Dalila" in der Oper Köln |
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Die Kölner Oper war nicht verpflichtet, einem von der Axel Springer AG beauftragten Fotojournalisten Aufnahmen zu gestatten, die er während der Premiere der Oper "Samson und Dalila" für die BILD-Zeitung machen sollte.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt fand an der Kölner Oper die Premiere der Oper "Samson und Dalila" in der Inszenierung von Tilman Krabe statt, die unter anderem wegen ihrer Massenvergewaltigungs- und Nacktszenen umstritten war. Die Axel Springer AG, die unter anderem die BILD-Zeitung einschließlich deren Kölner Regionalausgabe verlegt, beauftragte einen Fotojournalisten, während der Premierenaufführung beziehungsweise einer Foto-Probe Fotoaufnahmen zu machen. Die Oper ließ diese Aufnahmen jedoch nicht zu.
Nachdem gerichtliche Eilanträge der Axel Springer AG und des Fotojournalisten sowohl vor dem Verwaltungsgericht Köln als auch dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erfolglos geblieben waren, wollten die Kläger nun in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren geklärt wissen, dass das damalige Verbot von Fotoaufnahmen rechtswidrig war.
Das Gericht folgte den Klägern jetzt auch im Hauptsacheverfahren nicht. Es stellte fest, dass die Kläger den geltend gemachten Anspruch weder aus dem Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 4 LPG NRW) noch aus dem im Grundgesetz verbürgten Recht auf Informations- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) ableiten konnten. Dies begründete das Gericht unter anderem damit, dass weder § 4 LPG NRW noch Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG einen Anspruch darauf vermittelten, Fotoaufnahmen zu machen, wenn die Oper dies im Rahmen ihres Bestimmungsrechts untersage.
(Pressemitteilung des VG Köln vom 05.05.11 - 6 K 947/10)
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