Fotorecht u. Bildrecht
Nennungsanspruch des Urhebers bei Teilübernahme aus computeranimierten Film PDF Drucken E-Mail

Falls in einem Nachrichenbeitrag ein Bild aus dem computeranimierten Film "Imagefilm Stuttgart 21" gezeigt wird, hat der Urheber des Films einen Anspruch auf Nennung seines Namens.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt war der Kläger der Urheber des teilweise computeranimierten Films "Imagefilm Stuttgart 21". Der Beklagte zeigte für seine Nachrichtensendung eine Aufnahme aus dem Film, ohne dabei den Kläger als rechtmäßigen Urheber zu nennen. Auf eine Abmahnung des Klägers reagierte der Beklagte nicht, daher begehrt der Kläger im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Unterlassung.

Das Landgericht Hamburg gab dem Kläger Recht.

Nach Ansicht des Gerichts kommt auch einem computeranimierten Film als Filmwerk urheberrechtlicher Schutz zu. Die Bearbeitung mit einem Computer steht einer persönlichen geistigen Schöpfungsleistung nicht entgegen. Insbesondere da auch die einzelnen Bilder eines Filmes schutzfähig sind, hat der Kläger nicht nur einen Anspruch auf Nennung bezüglich des gesamten Films, sondern auch bezüglich der einzelnen Bilder.

(LG Hamburg, Beschluss vom 07.01.11 - 310 O 1/11)