Fotorecht u. Bildrecht
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Fotos von Windkraftanlagen als Werbung für Atomkraftwerke unzulässig |
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Die Werbung mit Fotos von Windkraftanlagen für die Umwelteigenschaften von Atomkraftwerken stellt eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts dar.
Das Landgericht Berlin hat einem Verein und anderen Personen untersagt, eine Werbeanzeige mit einem entsprechenden Bild zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen.
Auf dem Bild ist das Kernkraftwerk Unterweser zu sehen, davor vier Windkraftanlagen eines von der Antragstellerin hergestellten Modells. Überschrieben ist beides mit:
„Klimaschützer unter sich. Kernkraftwerk Unterweser und Windenergie: CO2-Ausstoß = Null“
Dies stellt nach Ansicht des Gerichts eine unzulässige Vereinnahmung der guten Eigenschaften von Windenergie zu Gunsten von Kernkraftwerken dar, die durch die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt ist.
(LG Berlin, Urteil vom 05.05.11 - 91 O 35/11; KG - 5 U 94/11; Pressemitteilung des KG Berlin vom 18.07.11)
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