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Vergütungsanspruch eines EDV-Dienstleisters auch ohne Vertragsschluss |
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Im zugrundeliegenden Sachverhalt erwarb die Beklagte von der Klägerin, die EDV-Dienstleistungen anbietet, ein ERP-System zur Steuerung der Warenwirtschaft sowie eine Produktsimulation zur Netto-Bedarfsberechnung, die Teil des Gesamtsystems ist. Die Parteien schlossen zudem einen Software-Wartungsvertrag, der jährliche Zahlungen vorsah.
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Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen |
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Im zugrundeliegenden Sachverhalt ist die Klägerin die Verwertungsgesellschaft Wort. Sie nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren wahr und verlangt von den Bundesländern als Träger verschiedener Hochschuleinrichtungen den Abschluss eines "Gesamtvertrags über die Abgeltung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das öffentliche Zugänglichmachen von Sprachwerken für Zwecke des Unterrichts und der Forschung an Hochschulen".
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Keine Anwendung von deutschem Datenschutzrecht bei Streitigkeiten bezüglich Facebook |
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Deutsches Datenschutzrecht findet bei rechtswidriger Verwendung von Personaldaten durch Facebook keine Anwendung.
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Das sogenannte Brandbidding, also die Buchung fremder Marken als Keyword, ist grundsätzlich erlaubt.
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Schadensersatz für den Ausfall eines Internetanschlusses |
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Dem Kunden eines Telekommunikationsunternehmens wurde Schadensersatz für den mehrwöchigen Ausfall seines DSL-Anschlusses zuerkannt.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt konnte der Kläger infolge eines Fehlers des beklagten Telekommunikationsunternehmens bei einer Tarifumstellung seinen DSL-Internetanschluss in der Zeit vom 15. Dezember 2008 bis zum 16. Februar 2009 nicht nutzen. Über diesen Anschluss wickelte er auch seinen Telefon- und Telefaxverkehr ab. Neben Mehrkosten, die infolge des Wechsels zu einem anderen Anbieter und für die Nutzung eines Mobiltelefons anfielen, verlangt der Kläger Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit, seinen DSL-Anschluss während des genannten Zeitraums für die Festnetztelefonie sowie für den Telefax- und Internetverkehr zu nutzen, in Höhe von 50 € täglich.
Der Bundesgerichtshof gab dem Kläger nur teilweise Recht.
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