Internetrecht
Preisangaben bei Internetverträgen PDF Drucken E-Mail

§ 1 Abs. 6 S. 2 der Preisangabenverordnung sieht vor, dass die anzugebenden Preise gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 dem Angebot oder in der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar zu machen sind. Ebenso müssen sie sonst gut wahrnehmbar sein. Bei dem so genannten Sternchenhinweis kann dieser nur dann und insoweit geschehen, wenn dieser gut lesbar, unmissverständlich und vollständig ist. Befindet sich dieser Sternchenhinweis erst bei der Aufforderung "Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus!", erwartet der Angesprochene, durchschnittlich informierte Verbraucher nicht, in dem Text des Sternchenhinweises Angaben über das Entgelt für das bereits zuvor beschriebene Angebot zu enthalten. Vielmehr rechnet er mit Hinweisen zum Ausfüllen der nachfolgenden Felder beziehungsweise mit Hinweisen datenschutzrechtlicher Art. Eine Preisangabe ist zudem nicht schon deshalb eindeutig und leicht erkennbar, wenn sie in Fettschrift gehalten ist. Enthält die Website weitere Textpassagen in Fettdruck, kann nicht angenommen werden, dass die Preisangabe in einer besonderen Weise hervortritt oder sich gar dem Leser gerade zu "aufdrängt". (Quelle: LG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.09.2007 - Az. 2/03 O 856/06)