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Wer ist bei eBay Unternehmer? |
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Ob jemand, der seine Waren über eBayWege anbietet, als Unternehmer einzustufen ist oder als Verbraucher private Gebrauchsgegenstände veräußert,
ist bei Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles anhand von Indizien zu bestimmen. Schon bisher galt: Ist ein Verkäufer etwa als sog. "powerseller" registriert, ist eine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers oder Mitbewerbers mit der Folge angenommen, dass der Verkäufer beweisen muss, dass er kein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist (OLG Frankfurt am Main NJW 2005, 1438: OLG Koblenz NJW 2006, 1438; OLG Karlsruhe WRP 2006, 1038). Gleichwohl schließt allein der Umstand, dass sich ein Verkäufer nicht als "Powerseller" sondern als Privatverkäufer hat registrieren lassen nicht aus, dass auf ihn der Unternehmerbegriff anzuwenden ist (vgl. OLG Frankfurt NJW 2004, 3433). Diese Rechtsprechung wurde jetzt weiter geführt vom OLG Zweibrücken (Urteil vom 28.06.2007 - Az. 4 U 210/06). Danach sind Indizien, aus denen die Unternehmereigenschaft folgen kann, Zahl und Häufigkeit der vom Verkäufer durchgeführten Auktionen, wobei auch der Geschäftsgegenstand - Neuware, Veräußerung gleicher oder unterschiedlicher Waren - eine Rolle spielt, der Auktionsumsatz, der Auftritt oder die Verwendung von Werbebeschreibungen, die einen professionellen Eindruck machen oder das Betreiben eines (eBay-) Shops (hier: 42 Auktionen in knapp 4 Wochen mit neuwertigen wir gebrauchten Artikeln, die teilweise mehrfach vorrätig waren. Zudem machte die "Gesamtaufmachung" des Internetauftritts und das Angebot des Versands nach "Deutschland, Österreich, Schweiz" den Eindruck eines professionellen Händlers. |