Internetrecht
Erneut gerichtliches Verbot für E-Mail Werbung PDF Drucken E-Mail

Unerlaubte E-Mail-Werbung liegt laut einem Urteil des LG Berlin vom 13.03.2007(AZ: 15 O 821/06) dann vor, wenn das Schreiben erkennbar auch dem Ziel dient, Werbung für das eigene Unternehmen zu machen. Weil E-Mail-Werbung auch immer die Gefahr der Nachahmung in sich trägt, ist immer auch die Gefahr einer Ausuferung der E-Mail-Werbung gegeben. Ein vermutetes Interesse einer bestimmten Zielgruppe an der E-Mail-Werbung ist keine Rechtfertigung, da dies eine quasi einschränkungslose Zulassung dieser Werbeform bedeuten würde. Es müssen vielmehr besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Empfänger werde mit dieser Werbeform einverstanden sein. Die Tatsache, dass der Empfänger eine E-Mail-Adresse unterhält, die unabhängig von der exakten Adressierung vor dem @-Zeichen alle unter der Domain eingehenden Mails annimmt, ist kein Umstand in diesem Sinne und damit keine Rechtfertigung für die E-Mail-Werbung.