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Abmahnung für alte Belehrungsmuster? |
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Übergangsregelung zur Verwendung von alten, fehler- und lückenhaften Belehrungsmustern:
Das LG Bielefeld hat dazu entschieden (LG Bielefeld, Urteil vom 05.11.2008 - Az. 18 O 34/08): Alte, fehler- und lückenhafte Belehrungsmuster sind während dem Übergangszeitraum nach § 16 BGB InfoV n. F. gestattet, da sie im wettbewerbsrechtlichen Sinne als Bagatelle eingestuft werden. Abmahnungen, die aus diesem Grund erfolgen, werden als rechtsmissbräuchlich bewertet. In diesem Fall werden die Rechte des Verwenders geschützt und die Informationsinteressen des Verbrauchers zurückgestellt. Es soll ein systematisches und massenhaftes Vorgehen verhindert werden, wobei die personelle Beziehung zwischen dem Abmahnenden und dem beauftragten Anwalt, die überhöhten Abmahngebühren und das häufig fehlende Eigeninteresse des Abmahnenden eine große Rolle für diese Entscheidung spielen. Diese Übergangsregelung ist im Rahmen der Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs vor Ablauf der Übergangsfrist zu berücksichtigen. |