Internetrecht
Beschlagnahme von E-Mails PDF Drucken E-Mail

Fraglich war vorliegend, ob die Beschlagnahme von E-Mails des Angeklagten während des Ermittlungsverfahrens rechtsmäßig gewesen ist. Problematisch ist dabei insbesondere, dass alle E-Mails im Postfachordner des Angeklagten beschlagnahmt wurden, also auch die ungelesenen. Dabei wurde die Beschlagnahme einheitlich auf die Vorschriften über die Beschlagnahme §§ 94, 99 StPO  und nicht auf § 100a StPO – die Vorschriften über die Telekommunikationsüberwachung – gestützt. Unbedenklich ist das zwar im Hinblick auf die vom Angeklagten bereits gelesenen E-Mails, bezüglich der Ungelesenen bedarf es aber einiger Ausführungen. Von § 100a StPO kann jedoch abgesehen werden, da in dem nur sekundenbruchteillangen Speicherungsvorgang der Datenbank des Mail-Providers kein Telekommunikationsvorgang mehr gesehen werden kann. Begründet wird dies mit einem Vergleich. Die Beschlagnahme beim Provider ist nämlich vergleichbar mit der Beschlagnahme anderer Mitteilungen, die sich vorübergehend bei Postdienstleistern befinden und von dort aus übermittelt werden. Diese Nachrichten werden aber unproblematisch nach §§ 94, 99 StPO beschlagnahmt, so dass dies auch für die moderne Form des Briefverkehrs, für den E-Mail-Verkehr, gelten muss. Daher können auch die beim Provider gespeicherten ungelesenen E-Mails ohne spezifische gesetzliche Regelung nach den allgemeinen Voraussetzungen beschlagnahmt werden. (BGH, Urteil vom 31.03.2009 – Az. 1 StR 76/09)