Internetrecht
Versandkosten in Preisvergleichslisten PDF Drucken E-Mail

Werden Waren über eine Preissuchmaschine im Internet in einer Preisvergleichsliste aufgelistet, ist der Händler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis zusätzlich Kosten, wie beispielsweise Liefer- und Versandkosten, anfallen. Diese Angaben müssen dabei der Werbung eindeutig zugeordnet sein und daneben leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden. Im fraglichen Fall hatte ein Unternehmer keine Versandkosten im angezeigten Preis der Internetsuchmaschine angeben. Erst wenn das fragliche Produkt angeklickt wurde und der Internetnutzer auf die eigene Webseite des Anbieters weitergeleitet wurde, waren neben dem Produktpreis auch die Kosten für den Versand ersichtlich. Der BGH erachtete dies als unzulässig. Der Verbraucher muss auf einen Blick erkennen können, ob der angegeben Preis die Versandkosten enthält oder nicht. Denn regelmäßig resultiert die Aussagekraft einer solchen Preisvergleichsliste aus der Rangfolge der Ergebnisse. Unter diesen Umständen ist es nicht ausreichend, dass der Interessent erst bei näherem Interesse am Produkt den Hinweis auf etwaige Versandkosten bekommt. (BGH, Urteil vom 16.07.2009 – Az. I ZR 140/07)