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Keine Hausverlosung im Internet |
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Der Rundfunkstaatsvertrag verbietet es über Telemedien Glückspiele auszuschreiben, bei denen das Entgelt von 0,50€ überschritten wird. Auch Glücksspiele im Internet fallen darunter.
Das Internet ist nämlich ein mit dem Rundfunk vergleichbares Telemedium, bei dessen Anwendung elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste in Anspruch genommen werden. Diese sind demnach telekommunikationsgestützten Dienste, da sie sich auf einen weiten Bereich von wirtschaftlichen Tätigkeiten erstrecken, die – sei es über Abruf- oder Verteildienste – elektronisch in Form von Bild-, Text- oder Toninhalten zur Verfügung gestellt werden. Zwar wird vorliegend ein Wissens-Quiz veranstaltet, bei dem man ein Einfamilienhaus gewinnen kann. Das fällt jedoch sehr wohl unter den Begriff Glücksspiel. Daran ändert sich auch nichts, weil nur eine begrenzte Anzahl von Nutzern zur gleichen Zeit auf die Internetseite zugreifen kann. Maßgeblich ist nämlich nur, dass eine unbestimmte Zahl von Nutzern grundsätzlich die Möglichkeit zum Zugriff auf fragliches Glücksspiel hat, sei es gleichzeitig oder nacheinander. Wird daher bei einem Wissens-Quiz eine Teilnahmegebühr von über 30€ verlangt, so verstößt dies gegen den Rundfunkstaatsvertrag. (VG Münster, Urteil vom 14.06.2010 – Az. 1 L 155/10) |