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Nicht alles geht per E-Mail |
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Eine Klageerhebung muss dem Schriftformerfordernis genügen. Diesem Schriftformerfordernis genügt es nicht, wenn die Klage per E-Mail eingereicht wird und die Unterschrift eingescannt wurde.
Daran ändert sich auch nichts, wenn die "original" Klage einige Tage später mit eigenhändiger Unterschrift bei Gericht eingereicht wird. Die Klageerhebung per E-Mail wird dadruch nicht nachträglich wirksam. Die Klageerhebungsfrist wird demnach nicht durch die E-Mail eingehalten, so dass sie trotzdem verfristet und damit unzulässig wird. Es sollte deshalb darauf geachtet werden, dass die eingenhändig unterschriebene Klage die maßgebliche Klageeinreichung darstellt und erst durch deren Zugang bei Gericht die Frist eingehalten werden kann. (VG Minden, Beschluss vom 17.06.2010 - Az.: 12 L 212/10) |