Internetrecht
Schwarz-Surfen PDF Drucken E-Mail

Unerwartet wurde ein Anklage der Staatsanwaltschaft zur Eöffenung des Hauptverfahrens abgelehnt, wodurch ein Schwarz-Surfer vor Gericht sollte. Die Staatsanwaltschaft hatte vor dem Amtsgericht die Eröffnung der Hauptverhandlung gegen ihn beantragt und warf ihm vor mit seinem Laptop einen Ort in Wuppertal aufgesucht zu haben, an dem er sich in ein offenes und über einen WLAN-Router unverschlüsselt betriebenes fremdes Funknetzwerk eingewählt haben soll, um so das Internet nutzen zu können, ohne dafür Geld zahlen zu müssen. Nachdem die Eröffnung des Verfahrens vom Amtsgericht aus rechtlichen Gründen abgelehnt wurde, legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde hiergegen ein. Das Beschwerdegericht jedoch bestätigte die Meinung des Amtsgericht: Schwarz-Surfen, also das Surfen in einem fremden WLAN-Netz ist nicht per se strafbar. Das Verhalten fällt insbesondere dannnicht unter einen bestehenden Straftatbestand, wenn das fragliche Netz des Dritten ungesichert und unverschlüsselt ist und freier Zugang ohne Weiteres möglich ist. Das Nutzen eines unverschlüsselten WLAN-Netzes ist damit straffrei und quasi eine Freischein für kostenloses Surfen. (LG Wuppertal, Urteil vom 20.10.2010 - Az.: 25 Qs 177/10)