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IP-Adressen-Speicherung auf Zuruf unzulässig |
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Eine Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen ist nicht zulässig, da es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Ein Rechteinhaber hat somit auch keinen Anspruch auf eine IP-Adressen-Speicherung "auf Zuruf".
Im zugrundeliegenden Fall war der Kläger der Rechteinhaber an einem Musikstück. Dieses Musikstück wurde in unzulässiger Weise im Internet auf einer P2P-Tauschbörse zum Upload angeboten. Um weitere Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden versuchte der Kläger einen Provider zu verpflichten, ihm IP-Adressen vorrätig zu speichern bzw. ihm Auskunft "auf Zuruf" zu erteilen. Der beklagte Provider hielt diese Forderung für unzulässig, da IP-Adressen nur in Einzelfällen gespeichert und herausgegeben werden dürfen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage zurück.
Mangels einer gesetzlichen Grundlage ist eine Auskunftserteilung über IP-Adressen "auf Zuruf" rechtswidrig. Ein Anspruch besteht nur dann, wenn eine offensichtliche Urheberrechtsverletzung vorliegt und hierfür eine IP-Adresse ermittelt werden konnte.
Die Pflicht die Daten herauszugeben besteht auch nur dann, wenn individuell nachgewiesen werden konnte, dass eine konkrete Rechtsverletzung erfolgt ist. Für etwaige künftige Ansprüche besteht ein solcher Auskunftsanspruch nicht.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.11 - I-20 U 136/10)
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