Internetrecht
Löschungsklage gegen Google nicht erfolgreich PDF Drucken E-Mail

Eine pauschale Behauptung, dass rechtsverletzende Einträge im Such-Index von Google vorhanden sind, reicht nicht für eine Löschung aus. Es muss einzeln vorgetragen werden, um welche Einträge es sich explizit handelt.

Im streitgegenständlichen Fall versuchte der Kläger die Löschung mehrerer Einträge von Google im Such-Index zu erreichen.

Das Oberlandesgericht Hamburg verneinte einen Löschungsanspruch.

Der Antrag sowie die Unterlassung sind nur pauschal und nicht genau genug formuliert. Nach Meinung des Gerichts wurde von der Klägerseite nicht hinreichend vorgetragen, inwiefern die Beklagte an der Rechtsverletzung bewusst mitgewirkt hat. Zudem muss nachvollziehbar sein, inwiefern bei Aufruf des betroffenen Eintrags der User auf einen Internetauftritt geleitet wird, der einen bestimmten, genau anzugebenden Wortlaut oder sonstigen Inhalt habe und auf welche Weise die Verbreitung dieses Textes oder sonstigen Inhalts Rechte des Anspruchstellers verletzt würden.

(OLG Hamburg, Urteil vom 16.08.11 - 7 U 51/10)