Internetrecht
Grundpreis-Angabe bei eBay bereits auf Übersichtsseite PDF Drucken E-Mail

Wer beim Verkauf seiner Waren verpflichtet ist, neben dem Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, muss diesen bei einem Vertrieb über eBay bereits in der Angebotsübersicht und nicht nur in der Artikelbeschreibung angeben.

Die bundesweit geltende Preisangabenverordnung regelt, dass beim gewerbs- oder geschäftsmäßigen Verkauf an Endverbraucher für viele Produkte unmittelbar neben dem Endpreis auch der Grundpreis angegeben werden muss.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt stritten die Parteien über die Frage, an welcher Stelle der Grundpreis angegeben werden muss, wenn Waren über die Internethandelsplatt-form eBay angeboten werden.

Die Beklagte hatte bei eBay unter anderem Schokoladentäfelchen angeboten, im Rahmen der Angebotsübersicht allerdings nur den End- und nicht den Grundpreis angegeben. Auch wenn der Kunde aus der Angebotsübersicht das Einzelangebot aufrief, befand sich neben dem „Sofort Kaufen“-Button zwar der Endpreis, der Grundpreis wurde jedoch erst weiter unten auf der Seite im Rahmen der Artikelbeschreibung mitgeteilt. Die Beklagte brachte vor, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Nutzer immer auch die gesamte Artikelbeschreibung liest. Wenn an dieser Stelle der Grundpreis mitgeteilt wird, ist das ausreichend.

Das Landgericht Hamburg gab der Klägerin dennoch Recht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Verbraucher grundsätzlich in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen. Hieraus folgt, dass der Grundpreis bereits bei der Präsentation von Warenangeboten im Rahmen der Angebotsübersichten genannt werden muss. Aber auch bei der Artikelbeschreibung ist es nicht ausreichend, den Grundpreis kleingedruckt und fernab des Endpreises zu nennen.

(LG Hamburg, Urteil vom 24.11.11 - 327 O 196/11, Pressemitteilung des LG Hamburg vom 28.11.11)