|
Kein Recht am Domainnamen durch Registrierung |
|
|
|
|
Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber kein absolutes Recht an dem Domainnamen. Der Inhaber eines Domainnamens hat aus einem mit der DENIC geschlossenen Registrierungsvertrag einen vertraglichen Berichtigungsanspruch, wenn ein Dritter in der “WHOIS-Datenbank” der DENIC zu Unrecht als Inhaber des Domainnamens geführt wird.
Im zugrundeliegenden Fall forderte der Kläger von der Beklagten die Zustimmung, dass er an deren Stelle in die von der DENIC geführten "WHOIS-Datenbank" als
Inhaber des Domainnamens "gewinn.de" eingetragen wird.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage zurück.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann der Kläger sein Begehren nicht auf einen dinglichen Beseitigungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004
Abs. 1 BGB analog stützen. Der Inhaber einer Internetadresse erwirbt an dem dazu gehörenden Domainnamen kein absolutes Recht, sondern lediglich ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht von regelmäßig unbestimmter Dauer. Ein Bedürfnis, den Anwendungsbereich des quasinegatorischen Rechtsschutzes auf rechtliche Positionen zu erstrecken, die weder absolute Rechte noch sonstige deliktisch geschützte Rechtsgüter betreffen, besteht nicht.
(BGH, Urteil vom 18.01.12 - I ZR 187/10)
|