Internetrecht
Werbung mit "unbegrenzt Internet Surfen" rechtswidrig PDF Drucken E-Mail

Die Werbung eines Telekommunikationsunternehmens mit "unbegrenzt Internet Surfen" ist unzulässig, wenn die Geschwindigkeit ab einem bestimmten Datenvolumen gedrosselt wird.

Im vorliegenden Sachverhalt hatte die Beklagte im Internet für eine Internetflatrate "Internet Flat 500" mit der Angabe "Mit der Internet Flat 500 können Sie unbegrenzt und ohne Folgekosten für nur 9,95 € pro Monat im Internet Surfen… ." und mit der Aussage"Unbegrenzt Internet Surfen" geworben.

Jedoch wurde bei Anklicken des Links "rechtliche Hinweise" auf Folgendes hingewiesen:

"Ab einem genutzten Datenvolumen von 500 MB pro Monat kann die Geschwindigkeit auf GPRS gedrosselt werden."

Weitere Drosselungen wurden ab 5000 MB und ab 200 MB avisiert.

Das Landgericht Kiel stufte diese Werbung als unzulässig ein.

Nach Meinung des Gerichts stellt diese Werbung als eine irreführende geschäftliche Handlung der Beklagten dar. Die Entscheidung der Verbraucher wird dadurch beeinflusst, dass die Beklagte Informationen vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände wesentlich sind. Es ist eine wesentliche kaufentscheidende Information, ab welchem Datenvolumen eine Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit erfolgen darf.

(LG Kiel, Urteil vom 28.02.12 - 14 O 18/12)