Markenrecht
Markenschutz am Bildnis einer Person PDF Drucken E-Mail

Das Bildnis einer verstorbenen oder lebenden Person ist grundsätzlich markenfähig. Jedoch muss im Einzelnen die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens überprüft werden. Ein Bildnis der verstorbenen Schauspielerin Marlene Dietrich ist wegen ihrer Mitwirkung in zahlreichen Filmen unverändert präsent und wird daher vorwiegend als beschreibender Hinweis auf die Person „Marlene Dietrich“ verstanden werden. Dem kann nicht entgegen gebracht werden, dass es sich um ein weitgehend unbekanntes Portrait der Schauspielerin handelt. Eine derartige bloße Sachangabe enthält nämlich keinerlei Hinweise auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen, so dass dem Marlene-Dietrich-Bildnis jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Diese erwächst auch nicht daraus, dass fragliches Bildnis für Produkte verwendet werden könnte, die nicht Marlene Dietrich zum Gegenstand haben, denn unübliche Verwendungsformen finden bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft grundsätzlich keine Berücksichtigung. (BGH, Beschluss vom 24.04.2008 – Az. I ZB 21/06)