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Übersetzung europäischer Patente |
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Europäische Patente müssen um in Deutschland Wirkung entfalten zu können übersetzt werden, gemäß Art. II § 3 IntPatÜG.
Dabei sind sämtliche Teile und Seiten der Beschreibung und auch einzelne Hinweise in deutscher Sprache zu veröffentlichen. Auch wenn die Überschriften eigentlich nur Verweisfunktion auf die jeweiligen Beschreibungsinhalte haben, sind auch diese vom Übersetzungserfordernis mit umfasst. Begründet wird das strikte Verständnis von der Vollständigkeit der Übersetzung mit dem Wortlaut des Art. II § 3 IntPatÜG und dessen Sinn und Zweck. Denn die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit, sowie die Nutzbarmachung und Verbreitung der Patentinformation europäischer Patente setzen zwingend eine Veröffentlichung in deutscher Sprache voraus. Daneben können nur so Rechtsverletzungen durch die Konkurrenz wirksam vermieden werden. Es ist wichtig, dass deutsche Mitbewerber der Veröffentlichung die Patentinhalte ohne Sprachschwierigkeiten entnehmen können. Wurde ein Teil des Patents nicht übersetzt, kann unter keinen Umständen der mildere Fall einer „fehlerhaften Übersetzung“ angenommen werden, da das Gesetz diese Fallgruppen strikt unterscheidet. Ein europäisches Patent muss daher lückenlos übersetzt sein um in Deutschland seine volle Wirksamkeit zu entfalten. (LG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2009 – Az. 4b O 146/07) |