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Eindeutige Offenbarung eines Patents |
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Der BGH hatte vorliegend zu klären, wann innerhalb eines Patentnichtigkeitsverfahrens die Voraussetzung der eindeutigen Offenbarung des Patents vorliegt.
Dies muss, so der BGH, das entscheidende Patentgericht selbstständig und ohne jegliche Bindung an Parteivorträge oder Sachverständigengutachten zu entscheiden. Ein Patent muss, um ausführbar offenbart zu sein, die Erfindung so eindeutig und vollständig wiedergeben, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Gerade eine eindeutige Identifizierung wird nicht gefordert. Diese ist innerhalb eines Patentnichtigkeitsverfahrens grundsätzlich unerheblich und wird nur im Erteilungsverfahren geprüft. Lediglich dann, wenn die fehlende Indentifizierbarkeit der ausführbaren Offenbarung entgegensteht, erlangt sie innerhalb des Nichtigkeitsverfahrens ausnahmsweise Bedeutung. Davon kann aber nicht ausgegangen werden, wenn lediglich mehrere Interpretationen einer Erfindung möglich sind. Diese Tatsache steht einer eindeutigen Offenbarung nicht entgegen, so dass fragliches Nichtigkeitsverfahren erfolglos bleiben wird. (BGH, Urteil vom 30.04.2009 – Az. Xa ZR 156/04) |