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Niederlegung der Inlandsvertretung von Marken |
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§ 25 PatG erfasst nur solche Fälle, in denen der auswärtige Patentinhaber die Verpflichtung trifft einen Inlandsvertreter zu bestellen.
Grundsätzlich wird eine rechtsgeschäftliche Niederlegung der Inlandsvertretung erst wirksam, wenn ein neuer Inlandsvertreter bestellt wurde und beide Rechtsgeschäfte beim Patentamt angezeigt wurden. § 25 PatG ist daneben nicht nur auf laufende Verfahren anzuwenden, sondern auf die gesamte Laufzeit der Inlandsvertretung, da dieses Schutzrecht keine verschiedenen Stadien unterscheidet und unabhängig von etwaigen Verfahrensabschnitten ist. Die Auswirkungen für den Inlandsvertreter nach Beendigung seines Mandatsverhältnisses sind, nach Meinung des BGH, auch nicht derart weitgehend, dass Grundrechtsverletzungen zu befürchten wären. Allerdings steht das fehelende Bestehen eines neuen Inlandsvertreters einer Löschung des vorherigen nicht entgegen. (BGH, Beschluss vom 11.02.2009 – Az. Xa ZB 24/07) |