Markenrecht
Akteneinsicht beim Markenamt PDF Drucken E-Mail

Einem Antrag auf Akteneinsicht wird stattgegeben, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Geht es um eine Markenanmeldung hat ein Mitbewerber ein Bedürfnis durch die Akteneinsicht sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob fraglicher Marke schutzfähig und unterscheidungskräftig ist. Allerdings umfasst die Einsicht auch solche Akten zurückgewiesener Anträge. Das erforderliche Bedürfnis ist darin zu sehen, dass die Gründe der Zurückweisung möglicherweise ausschlaggebend für sein Verhalten, beispielsweise in einer Wettbewerbsstreitigkeit sein kann, da die Akten für die Wahrung oder Verteidigung etwaiger Rechte bestimmend sein können. Es genügt auch ein tatsächliches, vor allem wirtschaftliches Interesse des Mitbewerbers. Unerheblich für die Gewährung der Akteneinsicht ist die Frage, ob daraus neue Erkenntnisse gewonnen werden können, oder nicht. Maßgeblich ist daher nur das vorliegen eines irgendwie gearteten Interesses. (BPatG, Beschluss vom 18.05.2009 – Az. 25 w (pat) 66/08)