Markenrecht
Dr.No – Schutz aus Urheberrecht und als Marke? PDF Drucken E-Mail

Grundsätzlich stellt die Verwendung des Wortzeichens Dr.No als Titel eines James-Bond-Films und als Name einer Hauptfigur keinen Hinderungsgrund für die Markeneintragung zur Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft von Filmen dar. Problematisch ist allerdings, dass das Zeichen nach Verbrauchersicht nur zur Unterscheidung von anderen James-Bond-Filmen dient, die betriebliche Herkunft wird wohl eher mit anderen Zeichen wie „007“ und „James Bond“ gewährleistet. Der Unterschied zwischen einem Titel und einer Marke ist aber nicht wirklichkeitsfremd und künstlich, denn  ein und dasselbe Zeichen kann als schöpferisches Werk durch das Urheberrecht und auch als Angabe der betrieblichen Herkunft durch das Markenrecht geschützt sein. Es handelt sich nämlich um verschiedene ausschließliche Rechte, die sich auf verschiedene Eigenschaften gründen. Selbst wenn daher ein Film als künstlerische Schöpfung urheberrechtlich geschützt ist, kann sein Titel ohne Weiteres als Angabe der betrieblichen Herkunft auch den Schutz aus Markenrecht für sich beanspruchen. Vorausgesetzt werden dabei nur die typischen Markenfunktionen. (EuGH, Urteil vom 30.06.2009 – Az. T-435/05)