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Verschwommener Eindruck genügt für Unterscheidungskraft |
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Ob einem Zeichen die für die Eintragung notwendige Unterscheidungskraft innewohnt, entscheidet sich aus Sicht des Verkehrs.
Der Begriff „Privat Edition“ ist als solcher lexikalisch nicht nachweisbar. Die zwei Bestandteile „privat“ und „Edition“ zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass sie unterschiedliche Bedeutungen haben können und somit dem Zeichen „Privat Edition“ verschiedenste Aussagen zukommen können. Eine große Zahl an Interpretationsmöglichkeiten liegt vor. Dem Verkehr kann sich deshalb kein gebräuchlicher Sinngehalt aufdrängen, so dass kein bestimmtes Verständnis und keine erkennbare Sachangabe von „Privat Edition“ für Waren oder Dienstleistungen festgestellt werden kann. Ein solch verschwommener Eindruck eines Zeichens genügt aber für die Bejahung des geforderten Mindestmaßes an Unterscheidungskraft. Das Zeichen „Privat Edition“ ist somit als Wortmarke eintragungsfähig. (BPatG, Beschluss vom 24.06.2009 – Az. 29 W (pat) 2/09) |