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Wiedereinsetzung nach versäumter Prioritätsfrist |
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Gemäß § 91 MarkenG ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach einer Fristversäumung möglich, wenn die Verfahrensbeteiligten ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung einer Frist gehindert wurden
und der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird. Fraglich ist diese Möglichkeit bei der Versäumung der Prioritätsfrist. Diese Frist ist nämlich für den zeitlichen Bestand einer Marke maßgeblich und damit materiell-rechtlich. Ob aber § 91 MarkenG überhaupt auf materiell-rechtlich Fristen oder eben gerade nur auf prozessrechtliche Fristen anzuwenden ist, wurde noch nicht abschließend erklärt. Möglicherweise steht einer Heilung der Versäumung nämlich der Ausschlusscharakter materiell-rechtlicher Fristen entgegen. Jedenfalls ist ein Jahr nach Versäumung egal welcher Frist der Antrag zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Nachholung der versäumten Handlung nicht mehr möglich. (BPatG,, Beschluss vom 03.08.2009 – Az. 27 W (pat) 75/09) |