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Spediteur muss Ware nicht im Einzelnen kennen |
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Ein Spediteur transportierte patentverletzende MP3-Player.
Dies bestritt er mit Nichtwissen, da er die Geräte nicht im Einzelnen analysiert hatte, er habe nichts von der Rechtsverletzung gewusst. Der BGH bestätigte, dass den Spediteur keine Pflicht trifft die Ware im Einzelnen zu kennen, insbesondere muss er sich die erforderlichen Informationen in Bezug auf die Beschaffenheit der durch ihn transportierten Waren nicht einholen. Daher ist es völlig ausreichend, wenn die Rechtsverletzung der Fracht mit Nichtwissen bestritten wird. Eine Verpflichtung spezifische Angaben zu machen besteht nur, wenn es der anderen Partei nicht möglich oder unzumutbar ist die fraglichen Informationen zu beschaffen. Eine solche Notwendigkeit ist jedoch nicht ersichtlich, wenn es auch für den Spediteur nur mit Aufwand möglich ist sich die fraglichen Informationen zu beschaffen. (BGH, Urteil vom 17.09.2009 – Az. Xa ZR 2/08) |