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Irrende „Lausitzer Früchtchen“ |
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Die Markenbezeichnung „Lausitzer Früchtchen“ ist unter Umständen irreführend, nämlich dann, wenn die Verbraucher davon ausgehen, dass fragliche Produkte auch aus der benannten Region stammen.
Grundsätzlich geht der Verbraucher zwar nicht davon aus, dass sämtliche Produkte einer Firma, die einen geografischen Hinweis als Markenbezeichnung verwendet, auch aus der fraglichen Gegend stammen. Jedoch kenn eine derartige Verwendung einer geografischen Angabe zu einer Irreführung des Kunden führen, wenn dieser eben doch davon ausgeht, dass die Produkte aus der genannten Gegend stammen. Ist dies der Fall, kann es zu einem Kennzeichnungsverbot mit der eigenen Marke kommen, so dass der Kunde vor einer Irreführung geschützt werden muss. Grundsätzlich ist nämlich eine Herkunftsangabe als Marke auch vom Markengesetz geschützt. Insbesondere, wenn die fraglichen Produkte nun doch aus dem Ausland kommen, muss die Ware einen entsprechenden Hinweis aufweisen. Der Irreführung kann eben gerade durch Hinweise, Zusätze oder Ergänzungen, die endlokalisierend wirken oder den wahren Produktort angeben, verhindert werden. (OLG Thüringen, Beschluss vom 01.12.2010 – Az. 1 Ws 445/09) |