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Bösgläubige Markenanmeldung |
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Die Anmeldung von Wortmarken zur Eintragung in das Markenregister kann rechtsmissbräuchlich sein. Die Folge einer solchen rechtsmissbräuchlichen Handlung ist,
dass jegliches gerichtliches Vorgehen zur Sicherung der Rechte aus derartigen Marken, wie beispielsweise der Erlass einer einstweiligen Verfügung, zurückzuweisen ist. Rechtsmissbräuchlich ist eine Markenanmeldung, wenn ihr bösgläubiges Handeln zu Grunde liegt, wenn die Anmeldung also nur erfolgt um Dritte an der Benutzung der Marken zu hindern. Die Nutzung der angemeldeten Marke erschöpft sich dann, da keinerlei Verkaufsaktivitäten vom Anmelder geplant sind, darin Abmahnungen auszusprechen und dafür entsprechend überhöhte Gebühren zu verlangen. Meist handelt es sich bei diesen Marken um Zeichen, die aus allgemeinen Begriffen zusammengesetzt sind und deren Sicherung für völlig zusammenhangslose Klassen angemeldet wurde. (LG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010 – Az. 2a O 295/09) |