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Da verkaufte doch jemand einen "eipott". Dabei handelt es sich derade um DEN "eiPott" und nicht um DAS "iPod", das "Wunderhandy" von Apple. Der "eiPott" kann - wie der Name schon sagt - ein Ei tragen.
Es handelt sich um einen einfachen Eierbecher der unter dem Namen "eiPott" verkauft wurde. Die überragende klangliche Ähnlichkeit mit der Marke "iPod" steht nicht in Frage, so dass der "eiPott" die Markenrechte von Apple verletzt. Das "iPod" ist nämlich zum einen auch für den Bereich Haushaltswaren von Apple eingetragen worden und der "eiPott" greift somit unmittelbar in die Markenrechte ein. Letztlich könnte dem "eiPott" nur seine hunoristische Art zu seinem Sieg verhelfen, nämlich wenn und soweit diese für die Annahme eines Kunstwerkes ausreichen würde. Dies muss jedoch abgelehnt werden. Der "eiPott" mag zwar eine witzige Idee sein, jedoch kann deswegen kein Kunstwerk angenommen werden, so dass das Grundrecht der Kunstfreiheit greifen würde. Der "eiPott" muss daher dem "iPod" weichen, die Verwendung des der Marke ähnlichen Namens ist zu unterlassen. (OLG Hamburg, Beschluss vom 09.08.2010 - Az.: 5 W 84/10) |