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Ein Merchant haftet für Werbung, mit denen er Affiliates beuftragt hat. Denn die Affiliates sind Beauftragte im Sinne des Markenrechts, so dass der Auftraggeber für Markenverletzungen zur Verantwortung gezogen werden kann.
Der Begriff des Beuaftragten ist dabei auch weit auszulegen, da verhindert werden muss, dass sich der Merchant durch die Vergabe der Werbung an Affiliates aus der Haftung entzieht. Zwar ist es regelmäßig so, dass die Affiliates weitgehend selbstständig arbeiten bezüglich der Form der Werbung, allerdings gibt der Merchant weitgehend Inhalt und Art und Weise der Werbung vor. Der Merchant soll sich durch die Wahl dieses Geschäftsmodells bei Haftungsfragen nicht hinter einem Dritten verstecken können. Allerdings muss genau unterschieden werden inweiweit der Merchant haftet und ob die Werbung auf einem seiner Webportale oder auf einem fremden auf einem fremden Affiliate-Portal erfolgt ist. (LG Hamburg, Urteil vom 16.06.2010 - Az.: 312 O 30/09) |