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Keine Abmahnung bei Androhung juristischer Schritte |
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In der Androhung "auch juristische Schritte" zu ergreifen ist nach Ansicht des Landgerichts Hamburg noch keine Abmahnung zu sehen.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um die angefallenen Kosten einer Markenverletzung. Der Beklagte erkannte die einstweilige Verfügung zwar an, sah sich aber trotzdem nicht als außergerichtlich abgemahnt an. Somit müsste nach Meinung des Beklagten der Kläger die Verfahrenskosten begleichen. Der Kläger hatte dem Beklagten ein außergerichtliches Schreiben zukommen lassen, in dem er die Beseitigung der Markenverletzung forderte. Außerdem war Inhalt dieses Schreibens, dass sich der Kläger "auch juristische Schritte" vorbehält. Das Landgericht Hamburg sah in diesem Schreiben keine wirksame Abmahnung, somit müsse der Kläger die Kosten tragen. Die Klausel "auch juristische Schritte" ist zu pauschal und allgemein um als Abmahnung durchzugehen. Eine Abmahnung muss zwingend beinhalten, dass auch gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann. Der Inhalt des Schreibens im vorliegenden Fall könnte auch darauf abzielen, dass zunächst die außergerichtliche Hilfe eines Anwalts angenommen wird. (LG Hamburg, Urteil vom 16.11.10 - 312 O 469/10) |