Markenrecht
Echtheit eines Produkts keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten PDF Drucken E-Mail

Es ist keine unrechtmäßige Werbung mit Selbstverständlichkeiten, wenn ein Online-Händler die Echtheit seiner Textilien anpreist.


Im zugrundeliegenden Fall hat der Beklagte im Internet für seine Textilwaren geworben, indem er sie als "echt" bezeichnet hat. Die Klägerin hielt dies für eine unlautere Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
Das Oberlandesgericht Hamm verneinte einen Wettbewerbsverstoß. Nach Meinung des Gerichts ist es, insbesondere auf dem Textilmarkt eben nicht selbstverständlich, dass die Textilien "echt" sind. Gerade im Hinblick auf die stetig wachsende Anzahl von Fälschungen auf dem Markt, kann es mittlerweile durchaus legitim sein, mit der Echtheit zu werben, um zu verdeutlichen, dass ich sich gerade nicht um Imitate handelt.
(OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.10 - I-4 W 121/10)