|
Unzulässige Einfügung eines geschützten Markennamen bei Amazon |
|
|
|
Fügt ein Anbieter bei einem bei Amazon geführten Produkt nachträglich einen urheberrechtlich geschützten Markennamen hinzu, so stellt dies eine Rechtsverletzung dar, da eine großen Anzahl von Anbietern desselben Angebots, deshalb abgemahnt werden können. In diesem Fall liegt somit eine rechtswidrige Mitbewerberbehinderung dar.
Im zugrundeliegenden Fall bot Amazon den möglichen Anbietern an, dass die eigenen Beschreibungen von Artikeln von mehreren Anbietern genutzt und bearbeitet werden können. Der Beklagte fügte in eine solche Produktbeschreibung einen geschützten Markennamen ein. Daraufhin wurde ein Anbieter der dieselbe Produktbeschreibung verwendete abgemahnt. Der Kläger erhob negative Feststellungsklage, weil er das Handeln des Beklagten für wettbewerbswidrig hält. Das Landgericht Frankfurt am Main gab dem Kläger Recht. Wenn mehrere Anbieter dieselbe Produktbeschreibung nutzen, ist das Einfügen von geschützten Markennamen unzulässig, da es die anderen Mitbewerber in die Gefahr einer möglichen Abmahnung bringt. In einem solchen Verhalten ist eine rechtswidrige Mitbewerberbehinderung zu sehen. (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.05.11 - 3-08 O 140/10) |