Markenrecht
Grundsätzliche Schutzfähigkeit des "obazda" als geographische Herkunftsangabe PDF Drucken E-Mail

Die Bezeichnungen „Obazda“ und „Bayerischer Obazda“ auf der Basis einer bestimmten Spezifikation, die unter anderem die zwingenden und die fakultativen Bestandteile der Rezeptur festlegt, wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt für schutzfähig erachtet, obwohl von einem Drittunternehmen, das die Käsespezialität außerhalb Bayerns produziert, Einspruch eingelegt worden war. Das Drittunternehmen machte unter anderem geltend, dass es sich bei den betreffenden Bezeichnungen um frei verwendbare Gattungsbegriffe handele. Zudem kritisiert das Unternehmen, dass die nach der Spezifikation erlaubte Thermisierung zur Haltbarmachung der traditionellen Herstellungsweise widerspricht.

Das Bundespatentgericht hat die Sache zur erneuten Prüfung an das Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Nach Ansicht des Gerichts sind die Bezeichnungen „Obazda“ und „Bayerischer Obazda“ einem europaweiten Schutz als geografische Angaben grundsätzlich zugänglich. Das gilt insbesondere für die verschiedenen Varianten der traditionellen handwerklichen Herstellung. Nach Meinung des Gerichts bedarf es jedoch weiterer Prüfungen bezüglich der Maßnahmen der Haltbarmachung von industriell hergestelltem Obazdn. Die einseitige Festlegung auf das Thermisierungsverfahren ist laut dem Bundespatentgericht nicht angemessen, zumal es dadurch zu einer ungerechtfertigten Benachteilung von Produzenten innerhalb Bayerns kommen könne, die sich anderer Methoden zur Haltbarmachung bedienen wollen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt wird daher nunmehr prüfen müssen, ob zur Haltbarmachung von industriell gefertigtem Obazdn künftig überhaupt Vorgaben gemacht werden beziehungsweise welche sachgerechten Alternativen zum Thermisierungsverfahren bestehen.

(Pressemitteilung des BPatG vom 22.09.11)