Urheberrecht
Zulässigkeit von Abstracts PDF Drucken E-Mail

Die Wiedergabe einer Kurzfassung von Buchrezensionen Dritter – auch als „Abstract“ bezeichnet – kann unter bestimmten engen Voraussetzungen urheberrechtlich zulässig sein.

Maßgeblich für die Zulässigkeit ist, ob die Abstracts als zulässige freie Nutzung der Originalrezensionen gemäß § 24 UrhG oder als unzulässige unfreie Bearbeitung gemäß § 23 UrhG zu werten sind. Eine freie Benutzung gemäß § 24 I UrhG verlangt vom Abstract-Verfasser die Schaffung einer eigenen geistigen Schöpfung (§ 2 II UrhG).

Besonders wichtig ist bei dieser Beurteilung, dass der Abstract-Verfasser aufgrund seines eigenschöpferischen Schaffens einen großen inneren Abstand zum benutzten Werk erhält. Trotz Inhaltsangabe der wesentlichen Grundgedanken kann eine eigene persönliche Schöpfung dann vorliegen, wenn es dem Abstract-Verfasser gelingt, den Kerngehalt der Rezension zu ermitteln und gerade nur diesen zu komprimieren und wiederzugeben. Zudem wird die Individualität des Abstracts umso größer, je weiter es sich vom Aufbau der Originalrezension distanziert. Darüber hinaus ist auch die wörtliche beziehungsweise fast wörtliche Übernahme von Passagen aus dem Originaltext in die Bewertung einzubeziehen, wobei sich der Abstand zur Originalrezension bei solchen Übernahmen stets verringert.  Zuletzt ist bei der Abgrenzung einer freien Nutzung gegenüber einer Bearbeitung auch Art. 5 I GG zu beachten. Demgemäß wird neben der Verbreitung der eigenen Meinung auch die Berichterstattung geschützt und dies selbst dann, wenn damit lediglich kommerzielle Ziele verfolgt werden. Alles in allem lässt sich festhalten, dass der Zivilsenat das Abstract für zulässig hält, wenn der Abstract-Verfasser ein eigenes Werk mit einem ausreichenden inneren Abstand zum benutzen Werk schafft. (Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.12.07 – Az. 11 U 76/06)