Urheberrecht
Urheberrechtlich relevante Nutzung von Bildern durch „Thumbnails“ PDF Drucken E-Mail

Bei der „Bildersuche“ innerhalb einer Suchmaschine im Internet erscheinen in der Ergebnisliste Bilder als sogenannte „Thumbnails“.

Durch programmierte „Robots“ werden die auf den eingegebenen Suchbegriff passenden Dateiformate im Internet lokalisiert und dann auf dem Server des Suchmaschinenbetreibers stark verkleinert und in verringerter Auflösung gespeichert. Die Auswertung dieser „Thumbnails“ erfolgt ausschließlich auf der Basis von Textinformationen, wie zum Beispiel der Name der Bilddatei.

Problematsich ist, ob in diesen Vorgängen eine urheberrechtlich relevante Nutzung der Originalbilder zu sehen ist.
Dass die Bilder stark verkleinert und in gröberer Auflösung veröffentlicht werden steht einer urheberrechtlich beachtlichen Nutzung nicht entgegen, da auch die Festlegung eines Werkes in veränderter Form eine Nutzung des Originalschutzgegenstandes darstellt. Auch weisen die „Thumbnails“ selbst keine eigenschöpferischen Züge auf. Dies ergibt sich bereits aus dem völlig automatisierten Herstellungsvorgang ohne jegliche redaktionelle Gestaltung. Zwar entspringt das Softwareprogramm menschlicher Gestaltung. Allerdings hat das generierte verkleinerte Ergebnis keine ästhetische Funktion, sondern dient lediglich technischen Zwecken als Pfad zum Original. „Thumbnails“ beinhalten daher ausschließlich prägende Züge des Originalbildes, so dass deren Bereithaltung in der Bildersuche einer Suchmaschine Urheberrechte berührt.
Da aber die Herstellung der „Thumbnails“ erst durch den passenden Suchauftrag generiert wird, kann der Suchmaschinenbetreiber nicht ohne Weiteres als Täter der Urheberrechtsverletzung gelten. Dies muss damit begründet werden, dass gerade der Betrieb der Suchmaschine unter Anwendung der automatisierten Kategorisierung, Bearbeitung und Speicherung der Bilddateien die kausale Ursache für die verletzende Werknutzung ist. Unerheblich ist dabei insbesondere die Möglichkeit der Webseitenbetreiber das Auffinden solcher Bilddateien durch Suchmaschinen mittels entsprechender Programmierung zu verhindern. Das Vertrauen auf ein schadensminderndes Verhalten Dritter ist nämlich nicht schutzwürdig.  (LG Hamburg, Urteil vom 26.09.2009 – Az. 308 O 248/07)